Mitglieder und Teilnehmer der Vereinigung haften subsidiär für die Verbindlichkeiten der Vereinigung in Höhe ihrer jährlichen Mitgliedsbeiträge.
Vertretung und Schutz der Interessen ihrer Mitglieder und Teilnehmer gegenüber der Zentralbank sowie gegenüber anderen Staatsorganen der Russischen Föderation;
organisatorische, informations-analytische, methodische, rechtliche und sonstige Unterstützung ihrer Mitglieder und Teilnehmer;
Festigung des Ansehens, der Sicherheit und des gegenseitigen Vertrauens ihrer Mitglieder und Teilnehmer, Einhaltung der ethischen Grundsätze des Bankwesens durch ihre Mitglieder, Ausbau partnerschaftlicher Geschäftsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern und Teilnehmern sowie der Kontakte zwischen ihrer leitenden Mitarbeitern und Spezialisten;
Ausbau der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder und Teilnehmer mit ausländischen Banken, mit deren Vereinigungen und Verbänden sowie mit internationalen Finanzinstituten;
Unterstützung der Kreditinstitute bei der Konsolidierung deren Ressourcen zwecks Realisierung größerer volkswirtschaftlicher Programme;
Weiterentwicklung des Bankwesens in der Russischen Föderation, Beteiligung an Maßnahmen zwecks Ausbau des russischen Bankensystems, die von der russischen Zentralbank sowie von anderen Staatsorganen der Russischen Föderation getroffen werden;
Mitwirkung bei der Verfolgung einer konsequenten und wirtschaftlich begründeten Geld- und Kreditpolitik.
3.3. Zwecks Erreichung der genannten Ziele und Lösung ihrer Aufgaben setzt die VRB folgende Aktivitäten um:
leistet ihren Mitgliedern und Teilnehmern rechtliche und organisatorische Hilfe sowie Beratungshilfe und sonstige Unterstützung;
organisiert und gewährleistet die Funktionsfähigkeit des nichtstaatlichen Systems der Streitbeilegung zwischen ihren Mitgliedern, Teilnehmern und deren Kunden;
analysiert den Zustand und die Entwicklungstendenzen der Wirtschaft, der Bankenbranche und des Finanzmarktes;
informiert Kreditinstitute über Beschlüsse der Bank Russlands und sonstiger Staatsorgane der Russischen Föderation sowie über Gerichtsentscheidungen in den mit der Tätigkeit der Kreditinstitute verbundenen Streitfällen;
organisiert bzw. beteiligt sich an Konferenzen, Symposien, Messen, „runden Tischen“, Seminaren und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen zu aktuellen Aspekten der Banktätigkeit;
arbeitet mit russischen und ausländischen Banken- und Unternehmensverbänden zusammen;
organisiert und hilft bei der Weiterbildung von leitenden Mitarbeitern und Spezialisten der Kreditinstitute sowie bei der Eröffnung von neuen Bankschulen und Schulungs- und Weiterbildungszentren für Bankspezialisten, organisiert für Bankspezialisten ihr Praktikum an russischen und ausländischen Kreditinstituten;
organisiert und betreibt die Informations- und Verlagstätigkeit, informiert die Öffentlichkeit über den Zustand des Bankensystems, gibt den "Vestnik Assoziazii rossijskich bankov" (Nachrichten der Vereinigung russischer Banken) heraus;
initiiert bzw. beteiligt sich an der Erarbeitung und erstrebt die Verabschiedung von Gesetzen und sonstigen Rechtsakten, die die Weiterentwicklung und Festigung des Bankensystems sowie dessen Sicherheit und Stabilität bezwecken;
koordiniert ihre Tätigkeit mit der russischen Zentralbank und anderen Staatsorganen der Russischen Föderation;
erarbeitet Vorschläge zur Realisierung einer einheitlichen Geld- und Kreditpolitik, zur Vervollkommnung der Bankenregulierung und der Bankenaufsicht, zur Entwicklung der Finanzmärkte und Vervollkommnung der Steuerpolitik gegenüber den Kreditinstituten und übermittelt diese Vorschläge an die russische Zentralbank sowie an andere zuständige Staatsorgane der Russischen Föderation;
erarbeitet und legt Normen der Banktätigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen fest;
überwacht die Bankentätigkeit ihrer Mitglieder sowie die Geschäftstätigkeit ihrer Amtspersonen im Rahmen der Befugnisse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
erarbeitet und legt Anforderungen fest, die für die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinigung an Kreditinstitute gestellt werden (im weiteren - Aufnahmekriterien);
ergreift die gesetzlich festgelegten Ordnungssmaßnahmen gegenüber ihren Mitgliedern;
erhebt, bearbeitet und aufbewahrt die Daten über ihre Mitglieder und Teilnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen;
gewährleistet eine vertrauliche Behandlung der Information über ihre Mitglieder und Teilnehmer einschließlich der Information über ihre Kunden.
Artikel 4. MITGLIEDER UND TEILNEHMER DER VEREINIGUNG, IHRE RECHTE UND PFLICHTEN
4.1. Mitglieder der Vereinigung können Geschäftsbanken und andere russische Kerditinstitute sowie deren Verbände und sonstige Bankenvereinigungen bzw. ausländische Banken mit Niederlassungen in der Russischen Föderation sein, die die Satzung der VRB akzeptieren.
Teilnehmer der VRB können Organisationen sein, die im Absatz 1 Punkt 4.1 nicht erwähnt sind und deren Tätigkeit mit dem Finanz- und Kreditsystem der Russischen Föderation verbunden ist, falls diese die Satzung der Vereinigung akzeptieren.
4.2. Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt auf Grund eines Beitrittsantrag, gerichtet an den Präsidenten der Vereinigung unter Angabe der wichtigsten Wirtschafts- und Finanzzahlen des Antragstellers.
Experten der Vereinigung analysieren diese Kennzahlen und legen ein Gutachten beim Präsidenten der Vereinigung vor. Der Präsident hat innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Beitrittsantrags dem Rat der Vereinigung die Aufnahme des Antragstellers in die Vereinigung als Mitglied oder Teilnehmer in seiner nächsten Sitzung zu empfehlen oder ihm eine solche Empfehlung mit einer schriftlichen Begründung zu verweigern.
Der Antragsteller wird Mitglied oder Teilnehmer der Vereinigung nach der positiven Entscheidung des Vereinigungsrates.
4.3. Information über neue Mitglieder bzw. Teilnehmer der VRB wird in der Zeitschrift "Vestnik Assoziazii rossijskich bankov" (Nachrichten der VRB) veröffentlicht.
4.4. Rechte der Mitglieder:
4.4.1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Tätigkeit der VRB, darunter auch an der Festlegung der Hauptrichtungen sowie an der Realisierung von Projekten und Programmen teilzunehmen;
4.4.2. jedes Mitglied hat das Recht, an der Bildung der Führungsorgane der VRB teilzunehmen;
4.4.3. jedes Mitglied hat das Recht, im Auftrage der VRB diese bei internationalen, staatlichen, gesellschaftlichen und sonstigen Institutionen und Organisationen zu vertreten;
4.4.4. jedes Mitglied hat Anspruch auf Information über die Tätigkeit der VRB und deren Führungsorgane;
4.4.5. jedes Mitglied hat das Recht, seine Vorschläge bezüglich der Tätigkeit der VRB einzubringen sowie Anfragen und Anträge an alle beliebigen Organe der VRB zu stellen;
4.4.6. jedes Mitglied hat Anspruch auf die Unterstützung seitens der VRB zum Schutz seiner Rechte und seiner rechtmäßigen Interessen gegenüber seinen Geschäftspartnern und den Staatsorganen sowie bei der Kontaktaufnahme mit ausländischen Institutionen und Organisationen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben;
4.4.7. jedes Mitglied hat Anspruch auf die Informations- und Organisationsunterstützung sowie geistige Unterstützung seitens der VRB sowie auf Beratung durch VRB-Spezialisten bezüglich seiner satzungsmäßigen Tätigkeit.
4.5. Rechte der Teilnehmer:
4.5.1. Jeder Teilnehmer hat das Recht, an der Realisierung von Projekten und Programmen der VRB teilzunehmen.
4.5.2. Jeder Teilnehmer hat das Recht, an den Führungsorganen der VRB mit beratendem Stimmrecht teilzunehmen.
4.5.3. Jeder Teilnehmer hat das Recht, im Auftrage der VRB diese bei internationalen, staatlichen, gesellschaftlichen und sonstigen Institutionen und Organisationen zu vertreten.
4.5.4. Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf Information über die Tätigkeit der VRB und deren Führungsorgane.
4.5.5. Jeder Teilnehmer hat das Recht, seine Vorschläge bezüglich der Tätigkeit der VRB einzubringen sowie Anfragen und Anträge an alle beliebigen Organe der VRB zu stellen.
4.5.6. Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf die Unterstützung seitens der VRB zum Schutz seiner Rechte und seiner rechtmäßigen Interessen gegenüber seinen Geschäftspartnern und den Staatsorganen sowie bei der Kontaktaufnahme mit ausländischen Institutionen und Organisationen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben.
4.5.7. Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf die Informations- und Organisationsunterstützung sowie geistige Unterstützung seitens der VRB sowie auf Beratung durch VRB-Spezialisten bezüglich seiner satzungsmäßigen Tätigkeit.
4.6. Mitglieder und Teilnehmer der VRB haben die Pflicht:
4.6.1. Satzungsbestimmungen sowie sonstige von den Führungsorganen der VRB verabschiedete Ordungsvorschriften einzuhalten sowie an der Realisierung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der VRB aktiv teilzunehmen;
4.6.2. ihren Beitrag zur erfolgreichen Tätigkeit der VRB zu leisten;
4.6.3. die für die Realisierung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der VRB erforderliche Information den Amtspersonen der VRB zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Föderation steht;
4.6.4. Aufträge der Führungsorgane der VRB gewissenhaft zu erfüllen;
4.6.5. die ethischen Grundsätze des Bankwesens einzuhalten, ihren Beitrag zur Festigung des Ansehens und Verbesserung der Effizienz des Finanz- und Kreditsystems der Russischen Föderation sowie zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern, Teilnehmern und deren Kunden auf der Grundlage der Gewissenhaftigkeit, gegenseitiger Achtung und Unterstützung sowie bedingungsloser Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen zu leisten;
4.6.6. Mitgliedsbeiträge rechtzeitig und in voller Höhe zu entrichten und finanzielle Verpflichtungen gegenüber der VRB zu erfüllen;
4.7. Ein Mitglied bzw. Teilnehmer der VRB kann zum Ende des Finanzjahres aus der Vereinigung russischer Banken austreten. Der Austritt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung, die beim Rat der VRB eingereicht wird.
4.8. Ein Mitglied bzw. Teilnehmer kann auf Beschluß des Rates der VRB aus der Vereinigung russischer Banken ausgeschlossen werden.
Grund für den Ausschluß ist grober oder mehrfacher Verstoß gegen Satzungsbestimmungen und sonstige Vorschriften der VBR, regelmäßige Nichteinhaltung der Pflichten der Mitglieder bzw. Teilnehmer, darunter Nichtentrichtung von Beiträgen oder Behinderung in der Erreichung der Satzungsziele der VRB.
4.9. Ein aus der VRB ausgeschlossenes Mitglied bzw. ausgeschlossener Teilnehmer kann den Ausschließungsbeschluß des Rates der VRB beim Kongreß der VRB anfechten.
4.10. Der Auschluß von Mitgliedern oder Teilnehmern wird in der Zeitschrift "Vestnik Assoziazii rossijskich bankov" (Nachrichten der VRB)" bekanntgegeben.
4.11. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder und Teilnehmer der VRB haften subsidiär für Verbindlichkeiten der VRB in der im Punkt 2.3 dieser Satzung festgelegten Höhe innerhalb von zwei Jahren nach dem Austritt bzw. Ausschluß aus der Vereinigung russischer Banken.
4.12. Die zum Zeitpunkt des Austritts bzw. Ausschlußes entrichtete Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Artikel 5. FÜHRUNGSORGANE DER VEREINIGUNG RUSSISCHER BANKEN
5.1. Führungsorgane der Vereinigung russischer Banken sind folgende:
5.2. Oberstes Führungsorgan der Vereinigung russischer Banken ist die Vollversammlung (Kongreß) der VRB (im weiteren Kongreß genannt).
5.3. Der Kongreß ist berechtigt, alle beliebigen Fragen der Organisation und Tätigkeit der VRB zu behandeln.
Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Kongresses gehören folgende Angelegenheiten:
a) Festlegung strategischer Tätigkeitsrichtungen der VRB;
b) Änderungen und Ergänzungen der VRB-Satzung sowie Bestätigung der Neufassung der Satzung;
c) Beschlußfassung über die Reorganisation oder Auflösung der VRB;
d) Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des VRB-Rates und der Mitglieder der Revisionskommission sowie vorfristige Beendigung deren Befugnisse;
e) Bestätigung des Jahresberichtes des VRB-Vorstandes;
f) Festlegung der Grundsätze für die Vermögensbildung bzw. Vermögensnutzung der VRB;
g) Erörterung der Anfechtungserklärungen der Mitglieder bzw. Teilnehmer der VRB;
5.4. Der Kongreß wird jährlich auf Initiative des VRB-Rates einberufen. Die Tagungsfrist wird vom VRB-Rat bestimmt.
Der außerordentliche Kongreß wird auf Initiative des VRB-Rates, der Revisionskommission bzw. auf Antrag von mindestens einem Drittel der VRB-Mitglieder einberufen.
Der Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Kongresses wird in schriftlicher Form spätestens 60 Tage vor dem in dem Einberufungsantrag angegebenen Datum des Kongresses an den Vorstand gestellt. In dem Antrag sind Fragen, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, sowie ein voraussichtliches Datum unter Berücksichtigung der für die Vorbereitung des Kongresses erforderlichen Zeit anzugeben.
Die Einberufung des Kongresses wird vom VRB-Rat innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung beschlossen.
5.5. Zuständig für die organisatorische Abwicklung bei der Einberufung und Abhaltung des Kongresses ist der Vorstand.
Mitglieder und Teilnehmer werden über die Einberufung des Kongresses spätestens 30 Tage vor dem Kongressdatum schriftlich benachrichtigt. Dabei ist die Tagesordnung des Kongresses sowie Zeit und Ort anzugeben.
5.6. Der Präsident oder in seinem Auftrag einer der Vizepräsidenten führt den Vorsitz. Der Kongreß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte alle Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Im Falle der Beschlußunfähigkeit wird die Kongreßsitzung vom Vorstand auf ein anderes Datum verschoben – jedoch nicht mehr als um 40 Tage.
Die Benachrichtigung der Mitglieder und Teilnehmer erfolgt gemäß Punkt 5.5 dieser Satzung.
Der wiederholte Kongreß ist beschlußfähig, wenn mindestens 30% aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
5.7. Die Beschlußfassung im Kongreß erfolgt durch die Abstimmung aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
Beschlüsse können auch ohne eine gemeinsame Sitzung der Mitglieder gefasst werden – und zwar durch eine Abstimmung außerhalb der Versammlung unter Verwendung der Kommunikationsmittel. Die Abstimmung in einem Kongreß, auf dessen Tagesordnung die Wahl des VRB-Rats, der Revisionskommission und des Präsidenten sowie die im Unterpunkt "e" Punkt 5.3 angeführten Angelegenheiten stehen, kann nicht ohne ordentliche Berufung erfolgen.
Die Beschlusfassung in Angelegenheiten, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des Kongresses gehören, erfolgt mit einer Mehrheit von Zweidritteln der am Kongreß anwesenden bzw. an einer Abstimmung außerhalb der Versammlung teilnehmenden Mitgliedern.
Die Beschlussfassung in allen anderen Angelegenheiten erfolgt mit einer einfachen Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse des Kongresses werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und Sekretär der Sitzung unterschrieben.
5.8. Kongressbeschlüsse werden allen Mitgliedern und Teilnehmern zur Verfügung gestellt und sind für sie bindend.
5.9. Der VRB-Rat setzt sich aus den vom Kongreß für fünf Jahre gewählten Personen (diese Kandidaten werden von den Mitgliedern der VRB aufgestellt) sowie aus Vorsitzenden der regionalen Bankenverbände bzw. Mitgliedern des gesamtrussischen Rates der regionalen Bankenverbände zusammen.
5.10. Zur Zuständigkeit des Rates gehören folgende Angelegenheiten:
a) Bestätigung der Programme und Projekte der VRB;
b) Bestätigung von Bestimmungen und Vorschriften, die die Tätigkeit des Präsidiums, der Revisionskommission, des Vorstandes, des Schiedsgerichtes der VRB, des Bevollmächtigten für Rechte der Bankkunden (Bankenombudsman) sowie der auf Beschluß des Rates gebildeten Fonds und ständiger und provisorischer Komitees und Kommissionen und spezieller Arbeitsorgane der VRB regeln;
c) Bestätigung von Regeln und Normen der Bankentätigkeit sowie deren Ergänzung und Änderung in den vom Gesetz vorgegebenen Fällen;
d) Bestätigung von Anforderungen, die an Kandidaten für die Aufnahme in die VRB gestellt werden;
e) Beschlussfassung über den Beitritt der VRB zu anderen Organisationen und Verbänden der Russischen Föderation sowie zu internationalen Organisationen und Vereinigungen;
f) Beschlussfassung über die Eröffnung von Filialen und Repräsentanzen der VRB sowie Bestätigung deren Statute;
g) Beschlussfassung über die Bildung von zweckgebundenen Fonds sowie Gründung von Unternehmen und anderen Organisationen und Presseorganen unter Beteiligung der VRB;
h) Beschlussfassung über die Wirtschaftsprüfung der VRB sowie Bestätigung des Wirtschaftsprüfers;
i) Festlegung operativer Aufgaben, Bildung von Kommissionen, Arbeitsgruppen und anderen provisorischen Gremien zwecks Lösung bestimmter Probleme sowie deren Kontrolle;
j) Bestätigung der Höhe der Mitglieds- und Teilnehmerbeiträge;
k) Bestätigung des Kostenbudgets der VRB;
l) Bestätigung der Vorschläge des Präsidenten über die Aufnahme bzw. über den Ausschluß von Mitgliedern und Teilnehmern;
m) Bennenung des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und der Schiedsrichter der VRB;
n) Bennenung des Bevollmächtigten für Rechte der Bankkunden (Bankenombudsman);
o) Wahl der Vizepräsidenten von den Mitgliedern des Rates;
p) Bestätigung der vom Präsidium gefassten Beschlüsse;
r) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes;
s) Bildung des Vorstandes sowie vorfristige Beendigung seiner Vollmachten;
t) Bestätigung der Vizepräsidenten und des Chefbuchhalters auf Vorschlag des Präsidenten;
u) Festsetzung des Präsidentengehaltes sowie Prämierung des Präsidenten;
v) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten außer denen, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des Kongresses gehören.
5.11. Der VRB-Rat wird vom Präsidenten geleitet. Der Rat besteht aus den Vizepräsidenten und Mitgliedern des Rates.
Der VRB-Rat kann notfalls auch neue Mitglieder kooptieren, die später im nächsten Kongreß bestätigt werden.
5.12. Auf Beschluß des Rates können auch Mitglieder und Teilnehmer, Vizepräsidenten, Vertreter der russischen Bankenverbände und anderer Vereinigungen sowie der Staatsorgane und gesellschaftlicher Organisationen an dessen Sitzungen mit beratendem Stimmrecht teilnehmen.
5.13. Mitglieder des Rates können auf Beschluß des Rates von den Sitzungen des Rates entfernt und auf Beschluß des Kongresses vorfristig aus dem Rat ausgeschlossen werden. Dies kann aus folgenden Gründen erfolgen:
Beendigung der Mitgliedschaft ihrer Organisation bei der VRB;
Vorlage einer entsprechenden Erklärung;
regelmäßige Nichtbeteiligung an der Tätigkeit des Rates;
Handlungen, die gegen die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der VRB verstoßen oder den Interessen bzw. dem Ansehen der VRB schaden bzw. schaden könnten.
5.14. Sitzungen des Rates finden mindestens einmal vierteljährlich unter dem Vorsitz des Präsidenten oder in seiner Abwesenheit unter dem Vorsitz eines der Vizepräsidenten statt.
Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
5.15. Die Beschlussfassung im Rat erfolgt durch die Abstimmung aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Beschlussfassung im Rat erfolgt mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden als beschließende Stimme. Beschlüsse können auch ohne eine gemeinsame Sitzung der Mitglieder gefasst werden – und zwar durch eine Abstimmung außerhalb der Versammlung unter Verwendung der Kommunikationsmittel.
Die Beschlüsse des Rates werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und Sekretär der Sitzung unterschrieben.
5.16. Auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Rates kann ein vom Rat gefasste Beschluß zur Bestätigung beim Kongress vorgelegt werden. Dies setzt jedoch den vom Rat gefassten Beschluß nicht außer Kraft.
5.17. In der Zeit zwischen den Sitzungen werden die zur Zuständigkeit des VRB-Rates gehörenden Angelegenheiten vom Präsidium des Rates behandelt und beschlossen.
Das Präsidium des Rates wird vom Präsidenten geleitet. Das Präsidium besteht aus den Vizepräsidenten und den vom Rat gewählten Mitgliedern des Rates.
Die zahlenmäßige Größe des Präsidiums wird vom VRB-Rat bestimmt.
Das Präsidium des VRB-Rates ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Die Beschlussfassung im Präsidium erfolgt durch die Abstimmung seiner Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Die Beschlussfassung im Rat erfolgt mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse des Präsidiums werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Das Protokoll wird vom Präsidenten und Sekretär der Sitzung unterschrieben. Beschlüsse des Präsidiums können vom Rat revidiert werden.
5.18. Der Vorstand ist ein ständiges kollegiales Exekutivorgan der VRB, der dem Kongreß und dem Rat der VRB rechenschaftspflichtig ist. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehört die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit sowie sonstiger Tätigkeit der VRB, die nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit sonstiger Führungsorgane der VRB gehören.
5.19. Der Vorstand wird vom Präsidenten geleitet. Zum Vorstand gehören auch funktionsmäßig die Vizepräsidenten, der Finanzdirektor, der Chefbuchhalter sowie auf Beschluß des Rates die Leiter der speziellen Arbeitsorgane der VRB. Die leitenden Mitarbeiter des Vorstandsapparats können an den Vorstandssitzungen mit beratendem Stimmrecht teilnehmen.
5.20. Vorstandssitzungen finden notwendigerweise bzw. mindestens einmal monatlich unter dem Vorsitz des Präsidenten oder in seiner Abwesenheit unter dem Vorsitz eines der Vizepräsidenten statt.
Der Vorstand ist beschlußfähig , wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
5.21. Die Beschlussfassung im Vostand erfolgt durch die Abstimmung seiner Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden als beschließende Stimme.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und Sekretär der Sitzung unterschrieben. Beschlüsse des Vorstandes können vom Rat der VRB revidiert werden.
5.22. Der Präsident der VRB ist ein aus einer Person bestehendes Exekutivorgan der VRB. Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt.
5.23. Der Präsident handelt im Namen der Vereinigung ohne Vollmacht bzw. vertritt die Interessen der Vereinigung gegenüber den juristischen und natürlichen Personen in der Russischen Föderation und im Ausland, schließt im Namen der Vereinigung Verträge, Abkommen und sonsitge Geschäfte ab.
5.24. Aufgaben des Präsidenten der VRB:
a) Realisierung der von den Führungsorganen der VRB gefaßten Beschlüsse;
b) Rechtliche Absicherung der Tätigkeit der VRB;
c) Bestätigung der Dokumente, die die Tätigkeit des Vorstandsapparats der VRB reglementieren;
d) Beschaffung von Finanzmittel zwecks Finanzierung von Programmen, Projekten und Veranstaltungen der VRB;
e) Behandlung von Anträgen und Vorschlägen über die Aufnahme bzw. über den Ausschluß von Mitgliedern und Teilnehmern der VRB und entsprechende Empfehlungen an den Rat der VRB;
f) Koordination der Tätigkeit von Filialen und Repräsentanzen der VRB;
g) Bildung von Arbeitsgruppen und provisorischen Arbeitsgemeinschaften sowie Heranziehung von Experten zur Erarbeitung von Programmen und Projekten der VRB;
h) Erteilung von Weisungen, Bestätigung von Vorschriften und der Arbeitsordnung, Vollmachtserteilung;
i) Eröffnung von Konten der VRB bei Kreditinstituten, Verfügung über die Geldmittel und über das Vermögen der VRB;
j) Bestätigung des Stellenplans und der Funktionsaufgaben von Mitarbeitern und Leitern des Vorstandsapparats;
k) Festlegung der Gehaltsmodalitäten für die Mitarbeiter des Vorstandsapparats, der Filialen und Repräsentanzen der VRB, Bestätigung der Ausgabenlimits und des Kostenbudgets für Verwaltungsgemeinkosten;
l) Einstellung und Kündigung der Vorstandsmitabeiter sowie der Mitarbeiter der Filialen und Repräsentanzen, Stimulierungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber diesen Mitarbeitern.
5.25. Der Präsident kann seine Vollmachten an Vizepräsidenten und Vorstandsmitglieder delegieren.
5.26. Die Vizepräsidenten, Leiter der speziellen Arbeitsorgane der VRB und die leitenden Vorstandsmitarbeiter der VRB steuern die Hauptrichtungen der VRB-Tätigkeit gemäß ihren Funktionsaufgaben.
Artikel 6. REVISIONSKOMMISSION
6.1. Die Revisionskommission der VRB wird vom Kongreß der VRB für fünf Jahre zwecks Überwachung der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit der VRB sowie deren Filialen und Repräsentanzen gewählt.
6.2. Der Präsident, die Vizepräsidenten, Mitglieder des VRB-Rates sowie Vorstandsmitglieder und Vorstandsmitarbeiter dürfen keine Mitglieder bei der Revisionskommission sein.
6.3. Die Tätigkeit der Revisionskommission wird von der Revisionskommissionsordnung reglementiert, welche vom Rat der VRB bestätigt wird.
Artikel 7. STRUKTUR DER VRB
7.1. Die VRB kann notwendigerweise Filialen und Repräsentanzen eröffnen.
7.1.1. Filialen (Repräsentanzen) sind abgesonderte Einheiten der VRB ohne Status einer juristischen Person. Ihre Tätigkeit wird von der Satzung der VRB sowie von den jeweiligen Statuten reglementiert, die vom Rat der VRB bestätigt werden.
7.1.2. Filialen (Repräsentanzen) werden von der VRB mit Vermögen ausgestattet, welches in der Bilanz der Filiale bzw. der Repräsentanz und in der Bilanz der VRB ausgewiesen wird.
7.1.3. Leiter der Filialen bzw. der Repräsentanzen werden vom Präsidenten benannt und handeln gemäß den erteilten Vollmachten.
7.1.4. Filialen (Repräsentanzen) handeln im Namen der VRB. Die VRB haftet für die Tätigkeit der Filialen bzw. Repärsentanzen.
7.2. Bei der Vereinigung russischer Banken wird ein Schiedsgericht gebildet. Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung der Streitigkeiten, an denen Mitglieder und Teilnehmer der VRB bzw. sonstige Kreditinstitute beteiligt sind.
Die Tätigkeit des Schiedsgerichtes wird von der Schiedsgerichtsordnung und von der Verfahrensordnung reglementiert, die vom Rat der VRB bestätigt werden.
7.3. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten für Rechte der Bankkunden (Bankenombudsman) wird von der Ombudsmanordnung reglementiert, die vom Rat der VRB bestätigt wird.
7.4. Führungsorgane der VRB können spezielle Arbeitsorgane sowie provisorische und ständige Komitees und Kommissionen bilden. Diese handeln gemäß den von dem jeweiligen Führungsorgan der VRB verabschiedeten Statuten.
Artikel 8. VERMÖGEN UND WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT DER VRB
8.1. Die Hauptquelle für die Vermögensbildung der VRB sind Beiträge ihrer Mitglieder und Teilnehmer. Geldmittel, die von den Mitgliedern und Teilnehmern an die VRB übergeben werden, sind Eigentum der VRB.
8.2. Die VRB kann Gebäude, Einrichtungen, Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Geldmittel, Aktien, sonstige Wertpapiere und Vermögensgegenstände besitzen, die für die Realisierung ihrer satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben erforderlich sind.
8.3. Die VRB verwendet ihr Vermögen zwecks Realisierung ihrer satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Föderation.
8.4. Finanz- und Sachmittel der VRB werden wie folgt gebildet:
aus Beiträgen ihrer Mitglieder und Teilnehmer;
aus einmaligen zweckgebundenen und wohltätigen Beiträgen und Spenden russischer und ausländischer juristischer und natürlicher Personen;
aus den Einnahmen der Werbe- und Verlagstätigkeit sowie sonstiger Tätigkeit gemäß den satzungsmäßigen Zwecken und Aufgaben der VRB und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Föderation;
aus Aktien-, Obligationen- und sonstigen Wertpapiereinnahmen;
aus sonstigen Bezügen, die nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Föderation stehen.
8.5. Zwecks Beschaffung der Finanz- und Sachmittel zur Realisierung ihrer satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben kann die VRB:
die Verlags- und Werbetätigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Föderation betreiben;
Unternehmen gründen;
Sach- und Finanzmittel der russischen und ausländischen Investoren, sonstige Ressourcen zwecks Realisierung ihrer satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben sowie Projekte und Programme einwerben und deren Nutzung organisieren;
Konten (einschließlich Währungskonten) bei Kreditinstituten eröffnen;
Bankkredite aufnehmen;
mit staatlichen und nichtstaatlichen Organen und Organisationen bzw. mit ausländischen Organisationen und sonstigen juristischen und natürlichen Personen zusammenarbeiten;
sonstige Tätigkeiten betreiben, die ihren satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben entsprechen und in der Russischen Föderation gesetzlich nicht verboten sind.
8.6. Die VRB kann auf Beschluß ihrer Führungsorgane den Fonds für finanzielle Unterstützung der Banken sowie den Rentenfonds und sonstige zweckgebundene Fonds bilden.
8.7. Mitglieder und Teilnehmer haben keine Rechte am Vermögen der VRB. Das betrifft auch die von ihnen im Rahmen ihrer Beiträge eingebrachten Vermögensgegenstände.
Das Vermögen der VRB und der erwirtschaftete Gewinn sind nicht unter den Migliedern und Teilnehmern der VRB aufzuteilen.
Artikel 9. REORGANISATION UND LIQUIDATION DER VRB
9.1. Die Reorganisation (Fusion, Anschluß, Teilung, Ausgliederung, Umwandlung) der VRB kann auf Beschluß des Kongresses vorgenommen werden, wenn mindestens Zweidrittel aller anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
9.2. Die VRB kann liquidiert werden:
9.2.1. – auf Beschluß des Kongresses, wenn mindestens Zweidrittel aller anwesenden Mitglieder dafür stimmen;
9.2.2. – auf Gerichtsentscheidung.
9.3. Die Liquidation und Reorganisation der VRB erfolgen gemäß dem Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation und sonstigen föderalen Gesetzen.
9.4. Das nach der Befriedigung der Kerditorenforderungen übriggebliebene Vermögen der liquidierten Vereinigung wird für satzungsmäßige Zwecke bzw. für die vom Kongreß festgelegten Wohltätigkeitszwecke verwendet.
9.5. Zwecks Realisierung der staatlichen Sozial-, Wirtschafts- und Steuerpolitik hat die VRB eine sichere Verwahrung der Dokumente (Management-, Finanz- und Geschäfts- sowie Personalunterlagen) sicherzustellen sowie Personalunterlagen ordnungsgemäß zu verwenden.
Bei der Reorganisation der VRB werden sämtliche Unterlagen an ihren Rechtsnachfolger ordnungsgemäß übergeben.
Die ständig aufzubewahrenden Dokumente von wissenschaftlich-historischer Bedeutung werden bei der Liquidation der VRB zur staatlichen Aufbewahrung an Mosgorarchiv übergeben; die Personalunterlagen werden zur Aufbewahrung an das Archiv der jeweiligen Bezirksadministration am Standort der VRB übergeben.
Die Ordnung und Übergabe der Dokumente erfolgen auf Kosten der VRB gemäß den Anforderungen der Archivorgane.
9.6. Die Vereinigung gilt als liquidiert oder reorganisiert nach entsprechenden Eintragungen in das staatliche Firmenregister.